Der Abschied – Wissenswertes

Ein wundervolles Geschenk des Lebens ist es, wenn wir viel Zeit mit unseren tierischen Freunden verbringen können. Der Tod ist dann zwar ein trauriger, aber natürlicher Abschied.

Für viele Tierbesitzer führt der letzte gemeinsame Weg zum Tierarzt, wo der treue Weggefährte oftmals von seinen Krankheits- und Altersqualen erlöst wird.


Wie ist hier die Rechtslage?


Nach dem deutschen Tierschutzgesetz darf „niemand ohne einen vernünftigen Grund einem Tier Schmerzen, Leid oder Schaden zufügen“ und „wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, begeht eine Straftat.“ Ein vernünftiger Grund gilt dann als gegeben, wenn ein Weiterleben mit erheblichen, nicht behebbaren Schmerzen und Leiden verbunden ist.

Eine genaue Definition „vernünftiger Grund“ ist schwierig! Wo setzt man Grenzen?

Wenn wir einen Hund in unser Leben aufnehmen, versprechen wir – wie in einer Ehe – für ihn zu sorgen und ihn zu lieben, bis dass der Tod uns scheidet. Sein ganzes Leben lang kümmern wir uns um ihn und sorgen für sein körperliches und seelisches Wohlergehen und je mehr wir uns kümmern, umso enger wird unsere Beziehung. Am Ende ähneln Hund und Halter oft einem alten Ehepaar, das sich ohne große Worte versteht.

Wir (unser Verein) kümmern uns auschließlich um alte Kameraden und die Zeit wird genutzt, um den Lebensabend in herzlicher liebevoller Umgebung zu genießen.


Was geschieht mit meinem Tier wenn der Abschied naht?


Der Tierarzt bringt ein verstorbenes Tier in eine Tierkörperverwertungsanstalt. Dort wird der tote Körper zusammen mit anderen Kadavern zunächst unter Druck sterilisiert. Dann wird ihm Wasser entzogen und zurück bleibt etwa ein Drittel der ursprünglichen Masse. Dieses Tiermehl wird als Sondermüll verbrannt und nicht – wie es immer noch verbreitet wird – zu Seife oder Schmiermittel weiterverarbeitet.

Dieser Abschied ist oft sehr schwer und von Schuldgefühlen begleitet. Wir nehmen von dieser Variante Abstand.

„Ich bin nicht tot, ich tausche nur die Räume, ich lebe in Euch und gehe durch Eure Träume“

Michelangelo



Es gibt die Möglichkeit des Begrabens, einerseits auf dem Tierfriedhof, andererseits auf dem eigenen Grundstück. Tiere auf öffentlichen Grundstücken oder im Wald zu begraben ist verboten.

Unter Beachtung gewisser Voraussetzungen dürfen Haustiere im eigenen Garten begraben werden. Verboten ist es in Wasserschutzgebieten, in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen und es muß eineausreichende Erdschicht – mindestens 50 cm – das Grab bedecken (§ 27 Abs. 3 TierNebV vom 27.07.2006).